Grundleitungen und Übergabeschächte, die das Abwasser dem öffentlichen Abwasser-

                    bzw. Mischwasserkanal zuführen, müssen auf Dichtheit geprüft werden.

 

                    Dieses ergibt sich aus § 45 der Landesbauordnung NRW.

                    1. Neubau von Hausanschlüssen

                        § 45(4) BauO NW schreibt vor, dass die Abwasserleitungen nach Errichtung

                        und vor Inbetriebnahme von einem Sachkundigen auf Dichtheit überprüfen zu

                        lassen sind.

                        Die Dichtheitsprüfung ist spätestens alle 20 Jahre zu wiederholen.

 

                    2. Bestehende Hausanschlüsse

                        § 45(5) BauO NW schreibt vor, das bei bestehenden Hausanschlüssen eine

                        Dichtheitsprüfung

                          bei einer Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage

                          spätestens jedoch bis zum 31.12.2015

                        durchzuführen ist.

 

                        Befindet sich eine Abwasserleitung in einem Wasserschutzgebiet und erfüllt

                        folgende Bedingungen:

                          führt häusliches Abwasser und wurde vor dem 01.01.1965 errichtet

                          führt industrielles oder gewerbliches Abwasser und wurde vor dem

                               01.01.1990 errichtet

                        so ist die Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2005 durchzuführen.

 

                     Die Kommune hat das Recht, durch Entwässerungssatzung kürzere Zeiträume und

                     Fristen für die erste Dichtheitsprüfung festzulegen.

 

                     Weiterhin kann die Kommune nur bestimmte Sachverständige, die die Dichtheitsprüfungen

                     durchführen, zulassen.

 

                     Wir prüfen mit modernster Technik entweder mit Luft oder der Wasserverlust wird

                     gemessen.

                     Ein Computer berechnet die Daten und ein mehrseitiges Prüfprotokoll wird ausgedruckt,

                     dass dem Bauamt auf Verlangen vorgelegt werden kann.

 

  

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